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BEK 2024 18

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2024-02-15 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 15. Februar 2024BEK 2024 18MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.Verant­wortliche Person des Amtes für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,c/o Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,Postfach 1181, Lückenstrasse 8, 6431 Schwyz,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2024, SU 2023 7726);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 9. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, gegen die verant­wortliche Person der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz betreffend die Strafanzeige von A.________ vom 24. Juni 2023 wegen angeblichen Amtsmissbrauchs keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitig am 26. Januar 2024 der Post aufgegebener Beschwerde vom „18. November 2023“ beantragt A.________ dem Kantonsgericht, „die Staatsanwaltschaft soll ermitteln“ und „auf Kosten sei bitte unbedingt in jeglicher Form zu verzichten“. Die Staatsanwaltschaft überwies aufforderungsgemäss (KG-act. 2) die Akten und beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Das Amt für Arbeit reichte unaufgefordert Akten ein (KG-act. 4).2.Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei immer bereit gewesen, jede Arbeit anzunehmen, und er sei jetzt nach insgesamt 17 Jahren ausgesteuert worden. Er benötige einen neuen Auszug der Beiträge, um sich nun doch noch zu den Sachverhalten, die zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten, äussern zu können. Der komplette Arbeitgeberbeitrag sei einfach nicht entrichtet worden. Von der Polizei habe er nichts gehört, sonst hätte er sicher Stellung bezogen (KG-act. 1). Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.Verant­wortliche Person des Amtes für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,c/o Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,Postfach 1181, Lückenstrasse 8, 6431 Schwyz,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren